Anm.: Mitglied der Verwaltung] den Vorwurf, eine nicht legale Abstimmung durchgeführt zu haben. Er teilt auch mit, dass dies wahrscheinlich ein juristisches Nachspiel haben werde›.» Mit dieser Ergänzung sei das Protokoll schliesslich genehmigt worden (ebd.). Die für den vorliegenden Fall entscheidrelevanten Aussagen im Protokoll vom 22. Juni 2015 müssen somit als unbestritten gelten.