Der Berufungskläger bringt nicht vor, dass diese Aussagen nicht getätigt worden seien, d.h. dass das Protokoll die Geschehnisse und Vorbringen nicht wahrheitsgetreu wiedergegeben habe, denn im Protokoll der berufungsbeklagtischen Eigentümerversammlung vom 14. September 2015 steht bloss (vi-BB 14, S. 2 Ziff. 6): «Herr A.___ meldet sich zu Wort und bemängelt, dass folgende Äusserungen im Protokoll der ausserordentlichen Versammlung [Anm.: an welcher der vorliegend angefochtene Beschluss gefällt worden war] nicht aufgeführt wurden: ‹Herr A.___ macht Herrn S.___ [Anm.: Mitglied der Verwaltung] den Vorwurf, eine nicht legale Abstimmung durchgeführt zu haben.