Die reglementarische Bestimmung mitsamt ihrer Wendung des «regen Kunden- und Klientenverkehrs» ist im Lichte von lit. E Begründungsakt zu betrachten, wonach die Stockwerkeigentümer ihre Wohnung nur insoweit benützen dürfen, wie dies «ohne wesentliche Störung» für andere Bewohner möglich ist. Unter dem Begriff der «Störung» versteht man in diesem Zusammenhang gemeinhin ein Gestörtwerden, das auf ein «Stören» referenziert (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, Berlin 8. A. 2015, S. 1701 Stw. «Störung»); ein «Stören» wiederum stellt eine morphologische Konversion, d.h. eine Substantivierung, des Verbinfinitivs «stören», dar.