Massstab für die «Verwendung für Erwerbszwecke» sind mithin Büros. Keine «Büros» im Sinne der bereits bestehenden Ziff. I./A./3 lit. b Reglement sind, wie beispielhaft aufgezählt wird, Arztpraxen, Labore, Pensionen, handwerkliche Ateliers oder solche für Musikunterricht. Daraus ergibt sich, dass mit «Büros» stille Bürogewerbe gemeint sind, die nicht immissionsträchtig sind und nicht verursachen, dass hausfremde Menschen ohne persönlich-emotionalen Bezug zu Hausbewohnern empfangen werden müssen (vgl. Praxen, Pensionen, Musikunterricht).