Der erwähnte «Abs. B» des Begründungsaktes beruft sich auf den Zweck gemäss lit. E, woraus sich ergibt, dass die berufungsklägerischen Stockwerkeinheiten wie die übrigen Einheiten grundsätzlich einem Wohnzweck dienen (mit Ausnahme der vorliegend nicht weiter interessierenden Stockwerkeinheit Nr. S5087, GB Stansstad, die als Zweck den Betrieb eines nautischen Gewerbes hat).