2.3 (Abwägung) 2.3.1 (Auslegung des Begründungsaktes und des Reglements im vorliegenden Fall) Ziff. I./A./3 lit. b des Reglements, dessen Änderung vorliegend angefochten ist, besagt, dass «die Verwendung für Erwerbszwecke […] nicht gestattet [ist], ausgenommen für Büros, gemäss lit. E des Begründungsaktes. Ausgeschlossen ist u.a. die Benutzung der Anteile als Arztpraxis, Labor, Pension, handwerkliches Atelier, sowie für Musikunterricht und alle Betätigungen, die einen regen Kunden- und Klientenverkehr mit sich bringen.» Die erwähnte lit. E des Begründungsaktes führt aus: «Jeder Stockwerkeigentümer ist an die unter Abs. B erwähnte Zweckbestimmung gebunden.