- Ziff. 6, erster Spiegelstrich («Qualifiziertes Mehr»; S. 14 f.): «Der Zustimmung einer quotenmässigen 2/3 Mehrheit aller Stockwerkeigentümer bedürfen: eine Abänderung dieses Reglements.» - Ziff. 7 («Einstimmigkeit»; S. 15): «Nur mit Zustimmung aller Stockwerkeigentümer können vorgenommen werden:», erster Spiegelstrich: «Aenderungen in der Zweckbestimmung der Stockwerke.»; dritter Spiegelstrich: «Ergänzungen oder Aenderungen dieses Reglementes, mit welchen Bestimmungen aufgestellt werden, die von einer gesetzlichen Vorschrift über das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit abweichen.»