- Ziff. 1 («Die Benutzung im allgemeinen») lit. a (S. 5): «In der Benutzung der gemeinschaftlichen Räume, Einrichtungen und ausserhalb des eigentlichen Gebäudes liegenden Teile des Grundstücks haben alle Stockwerkeigentümer und die von ihnen zur Benutzung zugelassenen sonstigen Personen mit gebotener Rücksicht auf die Mitbewohner zu verfahren.» - Ziff. 3 («Hausordnung») lit. d (S. 7): «Die Hausordnung ist auch für Personen verbindlich, denen der Stockwerkeigentümer die im Sonderrecht stehenden Räume zur Benutzung überlassen hat.»