Von einem Stockwerkeigentümer, dessen Mieter, Nutzungs- oder Wohnberechtigter die Gemeinschaftsordnung missachtet, kann – wenn wiederholte Ermahnungen fruchtlos bleiben – verlangt werden, dass er den daherigen Vertrag durch Kündigung oder gegebenenfalls durch Rücktritt aus wichtigen Gründen auflöse. Zu dieser Aufforderung ist der Verwalter befugt.» Neben den soeben aufgeführten Bestimmungen unter lit. A finden sich auch unter lit. B, «Die Benutzung der gemeinschaftlichen Teile und Einrichtungen», Bestimmungen, die vorliegend bedeutsam sein können (zit. als. «I./B./[Ziff.]»):