Der Stockwerkeigentümer haftet der Gemeinschaft und jedem ihrer Glieder dafür, dass die Gemeinschaftsordnung auch von denjenigen Personen eingehalten wird, die seinem Haushalt oder Betrieb angehören oder denen er als Nutzniesser, Wohnberechtigter oder Mieter die Benutzung seines Stockwerkanteiles gestattet. b) Von einem Stockwerkeigentümer, dessen Mieter, Nutzungs- oder Wohnberechtigter die Gemeinschaftsordnung missachtet, kann – wenn wiederholte Ermahnungen fruchtlos bleiben – verlangt werden, dass er den daherigen Vertrag durch Kündigung oder gegebenenfalls durch Rücktritt aus wichtigen Gründen auflöse.