Ziff. 6, «Verantwortlichkeit, Benützung durch Dritte», sieht schliesslich Folgendes vor (S. 5): «a) Der Stockwerkeigentümer haftet der Gemeinschaft und jedem ihrer Glieder dafür, dass die Gemeinschaftsordnung auch von denjenigen Personen eingehalten wird, die seinem Haushalt oder Betrieb angehören oder denen er als Nutzniesser, Wohnberechtigter oder Mieter die Benutzung seines Stockwerkanteiles gestattet.