«a) Verboten ist jede Benutzungsart, die mit der im Begründungsakt für die betreffende Stockwerkeinheit vorgesehene Zweckbestimmung offensichtlich in Widerspruch steht. b) Die Verwendung für Erwerbszwecke ist nicht gestattet, ausgenommen für Büros, gemäss lit. E des Begründungsaktes. Ausgeschlossen ist u.a. die Benutzung der Anteile als Arztpraxis, Labor, Pension, handwerkliches Atelier, sowie für Musikunterricht und alle Betätigungen, die einen regen Kunden- und Klientenverkehr mit sich bringen. Es ist dem Eigentümer bzw. Wohnberechtigten untersagt, mehr als 2 Räume innerhalb einer Wohnung einzeln an Dritte zu vermieten.»