«a) Untersagt ist dem Stockwerkeigentümer jede Art der Benutzung oder baulichen Veränderung der Räume seines Stockwerks, wodurch gemeinschaftliche Bauteile beschädigt oder in deren Funktion beeinträchtigt werden, der Wert oder das gute Aussehen des Hauses eine Einbusse erleidet oder andere Bewohner durch übermässige Einwirkung belästigt oder geschädigt werden können.» Der Ziff. 3, «Zweckbestimmung», dessen lit. b mit der vorliegend angefochtenen Änderung erweitert wurde, ist im Weiteren Folgendes zu entnehmen (S. 4):