] d) Jeder Stockwerkeigentümer hat sich in der Benutzung der ihm zur ausschliesslichen Benutzung zustehenden Räume so zu verhalten, dass die anderen Hausbewohner durch ihn in der Benutzung ihrer eigenen Stockwerkanteile nicht gestört werden.» 9 I 25 Unter Ziff. 2, «Beschränkungen des Nutzungsrechts» (S. 4), steht sodann namentlich: