«a) In der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung der eigenen Räume ist der Stockwerkeigentümer frei, soweit dies mit den gleichen Rechten jedes anderen Stockwerkeigentümers und den Interessen der Gemeinschaft vereinbar ist oder dieses Reglement keine Einschränkungen enthält. b) [Betrifft vorliegend nicht weiter interessierende Umbauten innerhalb des Stockwerks.] c) [Betrifft Änderungen an der Liegenschaft, die dem Stockwerkeigentümer die bisherige Art der Benutzung der Räume erschweren oder verunmöglichen.] d)