2.2.3 (Benutzungs- und Verwaltungsreglement) Die Auslegung eines Stockwerkeigentümerreglements erfolgt nach denselben Grundsätzen wie die Vertragsauslegung. Bei unklaren Verhältnissen wird dem Vertrauensprinzip grosse Bedeutung beigemessen. Auslegungen, die nur mit einem Teil des Reglements in Einklang gebracht werden können, sind im Zweifelsfalle abzulehnen (W ERMELINGER, a.a.O., N 166 zu Art. 712g ZGB).