Soll die Zweckbestimmung des gesamten Stockwerkeigentums oder aber, sofern dies einen erheblichen Einfluss auf die Gesamtliegenschaft hat, eines einzelnen Stockwerkanteils geändert werden, so ist nach Art. 648 Abs. 2 ZGB der einstimmige Beschluss sämtlicher Stockwerkeigentümer erforderlich, insbesondere auch dann, wenn die Zweckbestimmung für einen einzelnen Stockwerkeigentümer eingeschränkt wird (AMÉDÉO W ERMELINGER, in: Zürcher Kommentar, 2010, N 50, 174 ,183 und 186 zu Art. 712a ZGB mit Hinweisen). Im Begründungsakt vom 25. November 1974 steht unter lit. E, «Benützungsart», Folgendes (vi-KB 4, S. 9 f.):