Der Begründungsakt kann eine Zweckbestimmung des Stockwerkeigentums festlegen. Aufgrund deren Formulierung kann die Zweckbestimmung die Ausübung des Sonderrechts einschränken, jedoch muss die Bezeichnung nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt werden, d.h. die Auslegung des Begründungsaktes muss den tatsächlichen Sinn der Bestimmung aufzeigen. Eine Zweckbestimmung kann namentlich lauten auf eine Wohnnutzung, Hotelnutzung, gewerbliche Nutzung oder kommerzielle Nutzung. Soll die Zweckbestimmung des gesamten Stockwerkeigentums oder aber, sofern dies einen erheblichen Einfluss auf die Gesamtliegenschaft hat, eines einzelnen Stockwerkanteils geändert werden, so ist nach Art.