2.2.2 (Begründungsakt) Neben den allgemeinen gesetzlichen Schranken der Sonderrechtsausübung bildet die Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Objekts die wichtigste Schranke des Nutzungsrechts. Unter der Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Objekts ist die Widmung einer Sache zu verstehen, die sich durch deren wirtschaftlichen Gebrauchs- und Nutzungsweise zeigt (BÖSCH, a.a.O., N 7 zu Art. 712a ZGB). Der Begründungsakt kann eine Zweckbestimmung des Stockwerkeigentums festlegen.