stellt die Befugnis dar, eine Stockwerkeinheit ausschliesslich zu benutzen, wobei unter «Benutzung» sowohl die tatsächliche Nutzung durch den Stockwerkeigentümer selbst (Eigengebrauch) als auch eine rechtliche Nutzung im Sinne einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung an Dritte fällt (Miete, Pacht, dingliche Nutzungsrechte etc.). Oberste Maxime der Ausübung des Sonderrechts ist der Grundsatz der schonenden Rechtsausübung. Die in Art. 712a Abs. 2 ZGB verankerte doppelte Unterlassungspflicht stellt eine unmittelbar gesetzliche Eigentumsbeschränkung dar. Anders als beim gewöhnlichen Miteigentum sind die Normen des Nachbarrechts, d.h. Art. 679 und 684 ff.