Damit steht das gesamte zu Stockwerkeigentum aufgeteilte Grundstück samt Haus und allen seinen Bestandteilen im Miteigentum aller Beteiligten, ohne dass an irgendeinem Teil desselben Sondereigentum ausgeschieden würde. Indes unterscheidet sich das Stockwerkeigentum vom gewöhnlichen Miteigentum dadurch, dass mit dem Miteigentumsanteil ein Sonderrecht zur ausschliesslichen Benutzung, Verwaltung und baulichen Ausgestaltung gewisser Gebäudeteile subjektiv-dinglich und daher untrennbar verbunden ist (RENÉ BÖSCH, in: Basler Kommentar, 5. A. 2015, N 4 f. zu Vor Art. 712a–t ZGB). Der wichtigste Aspekt des Sonderrechts 7 I 25