Eine sporadische Benutzung durch Freunde und Bekannte könne offensichtlich nicht mit der Benutzung von kurzfristigen Mietern verglichen werden, denn es sei von völlig anderen Fallzahlen auszugehen und zudem verpflichteten sich Freunde und Bekannte im Rahmen ihrer Nutzung immer auch persönlich gegenüber dem Eigentümer. Der angefochtene Beschluss zeige sich als verhältnismässig und die vom Berufungskläger vorgeschlagenen Abhilfen als nicht praxistauglich. Die vorinstanzliche Interessenabwägung sei umfassend und korrekt, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Interessen zwischen dem Berufungskläger und den übrigen Stockwerkeigentümern ausgeglichen sein müssten.