Die Vorinstanz habe insofern vergleichbare Fälle genannt, als bestimmte, genau umschriebene Nutzungen untersagt würden, die eine ähnliche Eingriffsintensität hätten, und die übrigen berufungsbeklagtischen Stockwerkeigentümer hätten sich effektiv auch von dieser Art der Nutzung gestört gefühlt. Eine sporadische Benutzung durch Freunde und Bekannte könne offensichtlich nicht mit der Benutzung von kurzfristigen Mietern verglichen werden, denn es sei von völlig anderen Fallzahlen auszugehen und zudem verpflichteten sich Freunde und Bekannte im Rahmen ihrer Nutzung immer auch persönlich gegenüber dem Eigentümer.