Ein Reglement dürfe Nutzungsbeschränkungen vorsehen, soweit das Sonderrecht des Stockwerkeigentümers in seinem Wesensgehalt nicht ausgehöhlt werde, was vorliegend nicht der Fall sei, denn eine normale, auch befristete, Vermietung sei hiervon nicht betroffen. Die Vorinstanz habe insofern vergleichbare Fälle genannt, als bestimmte, genau umschriebene Nutzungen untersagt würden, die eine ähnliche Eingriffsintensität hätten, und die übrigen berufungsbeklagtischen Stockwerkeigentümer hätten sich effektiv auch von dieser Art der Nutzung gestört gefühlt.