Die Abneigung einer Mehrheit der berufungsbeklagtischen Stockwerkeigentümer gegenüber allfälligen Besuchern einer Ferienwohnung dürfe nicht dazu führen, dass ein einzelner Stockwerkeigentümer in seinen Rechten derart umfassend eingeschränkt werde. Zu keinem anderen Ergebnis führe die Beurteilung der reglementarischen Zweckbestimmung. 6 I 25