Ein Verbot, wie im angefochtenen Beschluss vorgesehen, sei somit nicht nötig, sondern beschneide vielmehr die Eigentümerrechte, womit es auch gesetzeswidrig sei. Schliesslich lägen auch keine ausgeglichenen Interessen der berufungsbeklagtischen Stockwerkeigentümer vor, weil die Vorinstanz deren Interessen höher gewichtet habe als diejenigen des Berufungsklägers. Die Abneigung einer Mehrheit der berufungsbeklagtischen Stockwerkeigentümer gegenüber allfälligen Besuchern einer Ferienwohnung dürfe nicht dazu führen, dass ein einzelner Stockwerkeigentümer in seinen Rechten derart umfassend eingeschränkt werde.