Gemäss besagtem Beschluss sei der berufungsbeklagtischen Verwaltung bei der Vermietung einer Stockwerkeinheit an Freunde oder Familie deren Namen und Autokennzeichen mitzuteilen sowie die Hausordnung mit allfälligen Bedienungsanleitungen sämtlicher Infrastrukturen des Mehrfamilienhauses zu hinterlegen. Diese Regelung lasse sich problemlos auch auf alle Dritte, die sich über längere oder kürzere Zeit in einer berufungsklägerischen Stockwerkeinheit aufhielten, ausweiten. Ein Verbot, wie im angefochtenen Beschluss vorgesehen, sei somit nicht nötig, sondern beschneide vielmehr die Eigentümerrechte, womit es auch gesetzeswidrig sei.