Bei einer unregelmässigen allgemeinen und nicht professionellen Vermietung als Ferienwohnung fielen solche Mehrbelastungen und Immissionen – im Gegensatz zu einer hotelmässigen Bewirtschaftung – selbstredend nicht an. Zudem erweise sich der Beschluss als unverhältnismässig, denn ein Verbot sei kein angemessenes Mittel: Gemäss besagtem Beschluss sei der berufungsbeklagtischen Verwaltung bei der Vermietung einer Stockwerkeinheit an Freunde oder Familie deren Namen und Autokennzeichen mitzuteilen sowie die Hausordnung mit allfälligen Bedienungsanleitungen sämtlicher Infrastrukturen des Mehrfamilienhauses zu hinterlegen.