Daran ändere nichts, wenn die zeitweilige Vermietung einer Stockwerkeinheit über Airbnb stattfinde. Eine inexistente oder nicht ins Gewicht fallende Mehrbelastung der Infrastruktur des Mehrfamilienhauses durch eine unregelmässige Vermietung einer Stockwerkeinheit als Ferienwohnung o- der gar ein Mehraufwand der Verwaltung könne mitnichten eine «derart gravierende Einschränkung eines fundamentalen Rechts» wie im angefochtenen Beschluss rechtfertigen. Bei einer unregelmässigen allgemeinen und nicht professionellen Vermietung als Ferienwohnung fielen solche Mehrbelastungen und Immissionen – im Gegensatz zu einer hotelmässigen Bewirtschaftung – selbstredend nicht an.