Sie lege ihren Erwägungen im vorliegenden Fall jedoch eine falsche Vergleichsgrundlage zugrunde, indem das Errichten eines Kinderhorts und der Betrieb eines Restaurants oder einer Pension viel mehr Lärm, Personenverkehr und Geruchsimmissionen mit sich bringe, als eine unregelmässige Vermietung als Ferienwohnung an Dritte, was umso mehr gelte, als Stansstad nicht touristisch sei. Es sei demnach davon auszugehen, dass Besucher dort lediglich übernachteten. Ebenso wenig treffe zu, dass die Vermietung eher in Richtung Beherbergung gehe und eine Einschränkung derselben sachgerecht erscheine. Daran ändere nichts, wenn die zeitweilige Vermietung einer Stockwerkeinheit über Airbnb stattfinde.