Der Berufungskläger bringt zusammengefasst vor, dass die Vorinstanz zwar zutreffend davon ausgehe, dass die Benutzung den wichtigsten Aspekt des Sonderrechts darstelle, worunter neben dem Eigengebrauch die entgeltliche und die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung an Dritte falle. Sie lege ihren Erwägungen im vorliegenden Fall jedoch eine falsche Vergleichsgrundlage zugrunde, indem das Errichten eines Kinderhorts und der Betrieb eines Restaurants oder einer Pension viel mehr Lärm, Personenverkehr und Geruchsimmissionen mit sich bringe, als eine unregelmässige Vermietung als Ferienwohnung an Dritte, was umso mehr gelte, als Stansstad nicht touristisch sei.