2. (Materielles) 2.1 (Standpunkte der Parteien) Der Berufungskläger bringt zusammengefasst vor, dass die Vorinstanz zwar zutreffend davon ausgehe, dass die Benutzung den wichtigsten Aspekt des Sonderrechts darstelle, worunter neben dem Eigengebrauch die entgeltliche und die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung an Dritte falle.