ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Der von der Vorinstanz auf Fr. 30ʻ000.– angesetzte Streitwert (vgl. angefochtener Entscheid, E. 1.2 S. 5 und E. 5.2 S. 21) ist zwischen den Parteien im vorliegenden Verfahren unbestritten und erscheint nicht als offensichtlich unrichtig. Das Rechtsmittel der Berufung ist somit zulässig.