D. Das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung, beurteilte die Streitsache anlässlich seiner Sitzung vom 12. Dezember 2017 in Abwesenheit der Parteien. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. 4 I 25 Erwägungen: