«1. Die Ziff. 1–3 des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom 12. Januar 2017 seien aufzuheben. 2. Der Beschluss der Berufungsbeklagten vom 22. Juni 2015 betreffend Änderung des Stockwerkeigentümerreglementes sei aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in beiden Verfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten.» Der Gerichtskostenvorschuss über Fr. 2ʻ000.– wurde fristgerecht einbezahlt. Mit Berufungsantwort vom 27. April 2017 beantragte die Berufungsbeklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Mit Replik vom 19. Mai 2017 und Duplik vom 3. Juli 2017 hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Anträgen und Begründungen fest.