Mit Mail an die Verwaltung werden Name, Autokennzeichen mitgeteilt. Zudem muss die Hausordnung mit Bedienungsanleitung sämtlicher Infrastrukturen wie oben erwähnt in der Wohnung hinterlegt werden, sodass die Gäste sofort Kenntnis davon nehmen können.» 3 I 25 B. Gegen diesen Beschluss gelangte der Berufungskläger zunächst an die Schlichtungsbehörde Nidwalden und sodann an das Kantonsgericht Nidwalden. Mit Urteil ZE 16 18 vom 12. Januar 2017 erkannte das Kantonsgericht, Zivilabteilung/Einzelgericht: