Als Stockwerkeigentümer ist der Berufungskläger Mitglied der Berufungsbeklagten. Gemäss Beschlussprotokoll stimmte die ausserordentliche Eigentümerversammlung der Berufungsbeklagten am 22. Juni 2015 antragsgemäss folgender Ergänzung von Ziff. I./A./3 lit. b des Be- nutzungs- und Verwaltungsreglements zu (vgl. vi-KB 9 Ziff. 5 S. 2): «Nichtgestattet ist zudem die unregelmässige, tage-, wochen- oder monatsweise Vermietung. Gestattet ist nur eine dauerhafte Vermietung.» Dieser Beschluss kam gemäss Protokoll wie folgt zustande (ebd.):