{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2017-12-12", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16864_2017-12-12.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16864", "Checksum": "64b45160af922ac692916650d1256960"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16864"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 12.12.2017 16864"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 12.12.2017 16864"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 12.12.2017 16864"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschluss Stockwerkeigentümerversammlung"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:43:11", "Checksum": "e49108b3e3984fb371bd0c93d3e84b76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 12.12.2017 16864\nRegeste:\nBeschluss Stockwerkeigentümerversammlung\n\nE. 2.3.1). Ebenfalls an der Sache vorbei gehen die berufungsklägerischen Vorbringen betreffend eine kaum vorhandene Mehrbelastung der Infrastruktur. Versteht man unter «Belastung»\nein Beeinträchtigen in der Existenz oder dem (Lebens-) Wert, eine starke Inanspruchnahme\noder das Zuschaffenmachen an einer Sache (vgl. Universalwörterbuch, Stw. «Belastung» und\nStw. «belasten» S. 283), dann gäbe es durch eine unregelmässige und kurzzeitige Vermietung\ntatsächlich kaum eine «Mehrbelastung» der Infrastruktur. Versteht man die Mehrbelastung jedoch weniger physisch und materialistisch, sondern unter Einbezug von ideellen und psychischen Immissionen und im Lichte der nachbarrechtlichen Bestimmungen (vgl. Art. 684 ZGB),\ndann liegt durch die «Problematik einer solchen Vermietung (fremde Leute und Autos, Benützung der Infrastruktur wie Schwimmbad, Sauna, Fitnessraum, Dachterrasse, Cheminée und\nWaschküche etc.)» und der fehlenden Orientierung der «Leute» darüber, «wie mit der Infrastruktur umzugehen ist» (vgl. Beschlussprotokoll vom 22. Juni 2015; vi-KB 9 Ziff. 5 S. 2), tatsächlich eine Mehrbelastung auch der gemeinschaftlichen Infrastrukturbereiche vor, die sich\nauf die anderen Bewohnern erheblich störend auswirken und ihnen nicht zugemutet werden\nkann. Diese Mehrbelastung kann nicht mit der üblichen Belastung bzw. Benützung der Infrastruktur durch die übrigen Bewohner, längerfristigen Mieter oder Angestellte eines stillen Bürogewerbes verglichen werden, denn diese sind über längere Zeit dort wohnhaft oder angestellt, womit eine gewisse Bekannt- bzw. Vertrautheit entsteht (oben, E. 2.3.3.3). Ebenso wenig lässt sich diese Belastung nicht mit der Anwesenheit von persönlich bekannten Freunden\nund Verwandten vergleichen, die sich immer auch gegenüber dem an einer Stockwerkeinheit\ndinglich oder obligatorisch berechtigten Gastgeber verpflichten.\n\nSchliesslich bleibt anzumerken, dass Erwägungen über die Zumutbarkeit einen Eingriff in ein\ngeschütztes Rechtsgut voraussetzen. Da jedoch eine parahotelleristische Beherbergung der\nZweckbestimmung im Begründungsakt widerspricht und somit keinen Rechtsschutz geniesst,\nist eine reglementarische Verdeutlichung des Wohnzwecks per se zumutbar.\n\n2.3.3.5.4\nSchliesslich rügt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz die Interessen der berufungsbeklagtischen Stockwerkeigentümer höher gewichtet habe als diejenigen des Berufungsklägers,\nwomit keine ausgeglichenen Interessen vorlägen.\n\nEs erschliesst sich nicht ganz, was dem Grundsatz nach hieran auszusetzen ist (vgl. Art. 310\nlit. a ZPO). Es leuchtet nicht ein, warum die Mehrheit der Stockwerkeigentümer leiden muss,\ndamit eine einzige Partei mit unregelmässigen, kurzfristigen Vermietungen Einkommen erzielen kann, anstatt dass sie – oder ein anderer Stockwerkeigentümer – eine reguläre Vermietung\n23 I 25\n\nvornimmt, was vom angefochtenen Beschluss nicht berührt ist. Würde man eine derartige Duldungspflicht der übrigen Stockwerkeigentümer annehmen, wäre dies nicht nur stossend, sondern ebenso reglementswidrig, selbst wenn man davon ausginge, dass eine parahotelleristische Nutzung dem Wohnzweck entspräche (dazu oben, E. 2.3.3.4.3, sowie Art. 648 Abs. 2\nZGB).\n\n2.4 (Fazit)\nZusammengefasst ergibt sich, dass durch eine unregelmässige und kurzzeitige Vermietung\nan Unbekannte, d.h. durch eine parahotelleristische Beherbergung, nicht nur gegen den bereits bestehenden Wohnzweck verstossen wird, sondern überdies Immissionen bei den übrigen Stockwerkeigentümern verursacht werden, die diesen nicht zugemutet werden können.\nDie Berufungsbeklagte war befugt, mittels Beschluss das Reglement zu verdeutlichen.\n\nDie Berufung ist unbegründet und demnach abzuweisen.\n\n3. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)\nDie Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95\nAbs. 1 ZPO). Sie werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1, erster Satz\nZPO). Der von der Vorinstanz festgesetzte Streitwert von Fr. 30ʻ000.– wurde nicht angefochten und erscheint auch nicht offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 91 ZPO und oben, E. 1).\n\nDie Gerichtskosten vor Obergericht als Berufungsgericht richten sich nach dem, im Verfahren\nvor Kantonsgericht als erster Instanz massgebenden Tarif, werden um einen Drittel reduziert,\nbetragen jedoch mindestens Fr. 500.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Bei einem\nStreitwert von Fr. 30ʻ000.– betrug der Rahmen vor der Vorinstanz Fr. 1ʻ500.– bis Fr. 4ʻ000.–\n(Art. 7 Abs. 1 PKoG). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden ermessensweise\n(vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 2ʻ000.– angesetzt, ausgangsgemäss dem Berufungskläger\nauferlegt, mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet und\nsind bezahlt.\n\nDie Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Das ordentliche Honorar eines\nRechtsbeistands beträgt im Berufungsverfahren 20 bis 60 Prozent des für das Verfahren vor\nerster Instanz zulässigen Honorars, bemessen nach dem noch strittigen Wert, mindestens jedoch Fr. 500.– (Art. 43 PKoG). Bei einem Streitwert von Fr. 30ʻ000.– betrug der Rahmen des\nordentlichen Honorars vor der Vorinstanz Fr. 2ʻ000.– bis Fr. 8ʻ000.– (Art. 42 Abs. 1 PKoG).\nDer berufungsbeklagtische Rechtsbeistand legte eine Honorarnote über Fr. 2ʻ706.80 (inkl.\n24 I 25\n\nMWSt und Auslagen) ins Recht. Die Honorarnote erscheint angemessen, wird bewilligt und\nder Berufungskläger verpflichtet, der Berufungsbeklagten den Betrag von Fr. 2ʻ706.80 (inkl.\nMWSt und Auslagen) zu erstatten.\n25 I 25\n\nRechtsspruch:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n"}