{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2017-12-12", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16864_2017-12-12.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16864", "Checksum": "64b45160af922ac692916650d1256960"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16864"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 12.12.2017 16864"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 12.12.2017 16864"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 12.12.2017 16864"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschluss Stockwerkeigentümerversammlung"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:43:11", "Checksum": "e49108b3e3984fb371bd0c93d3e84b76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 12.12.2017 16864\nRegeste:\nBeschluss Stockwerkeigentümerversammlung\n\n2.3.3.5.2\nBereits in den geltenden Reglementsbestimmungen steht, dass Stockwerkeigentümer der Gemeinschaft und jedem ihrer Glieder dafür haften, dass die Gemeinschaftsordnung auch von\ndenjenigen Personen eingehalten wird, denen er als Nutzniesser, Wohnberechtigter oder Mieter die Benutzung seines Stockwerkanteiles gestattet (Ziff. I./A./6 lit. a Reglement). Von einem\nStockwerkeigentümer, dessen Mieter, Nutzungs- oder Wohnberechtigter die Gemeinschaftsordnung missachtet, kann – wenn wiederholte Ermahnungen fruchtlos bleiben – verlangt werden, dass er den daherigen Vertrag durch Kündigung oder gegebenenfalls durch Rücktritt aus\nwichtigen Gründen auflöse; zu dieser Aufforderung ist der Verwalter befugt (dortige lit. b). Weiter haben alle Stockwerkeigentümer und die von ihnen zur Benutzung zugelassenen sonstigen\nPersonen in der Benutzung der gemeinschaftlichen Räume, Einrichtungen und ausserhalb des\neigentlichen Gebäudes liegenden Teile des Grundstücks mit gebotener Rücksicht auf die Mitbewohner zu verfahren (Ziff. I./B./1 lit. a Reglement). Schliesslich ist die Hausordnung auch\nfür Personen verbindlich, denen der Stockwerkeigentümer die im Sonderrecht stehenden\nRäume zur Benutzung überlassen hat (Ziff. I./B./3 lit. d Reglement).\n\nObschon diese Pflichten bereits bestanden, wurden sie offensichtlich nicht von der berufungsklägerischen Tochter eingehalten. Eine Präzisierung des Reglements erscheint auch vor dem\nHintergrund des vorliegenden Verfahrens als erforderlich, um übermässige Emissionen abzuwehren und Rechtsklarheit zu schaffen. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit ist somit erfüllt.\n\n2.3.3.5.3\nEs fragt sich nun, ob die Untersagung zumutbar ist, d.h. die mildest mögliche Massnahme\ndarstellt, um den Missständen abzuhelfen, die durch unregelmässige und kurzzeitige Vermietungen wie beispielsweise diejenige der berufungsklägerischen Tochter über Airbnb entstanden.\n\nDer Berufungskläger rügt zunächst, dass gemäss dem besagten Beschluss bei der Vermietung einer Stockwerkeinheit an Freunde oder Familie der Verwaltung deren Namen und Autokennzeichen mitzuteilen sowie die Hausordnung mit allfälligen Bedienungsanleitungen sämtlicher Infrastrukturen des Mehrfamilienhauses zu hinterlegen seien, und diese Regelung sich\nproblemlos auch auf alle Dritte anwenden liesse, die sich über längere oder kürzere Zeit in\neiner berufungsklägerischen Stockwerkeinheit aufhielten. Dieser Auffassung ist zunächst entgegenzuhalten, dass diese Pflicht vor dem angefochtenen Beschluss im Reglement verankert\nwar (vgl. soeben, E. 2.3.3.5.2). Wenn der Berufungskläger bzw. seine Tochter sich nicht daran\n21 I 25\n\nhielten, hat er bzw. sie sich dies selbst anzulasten. Sodann ist zu entgegnen, dass die Hinterlegung der Hausordnung sowie allfälliger Bedienungsanleitungen im Rahmen einer unregelmässigen und kurzzeitigen Vermietung untauglich sind, denn selbst wenn sämtliche Gäste der\ndeutschen Sprache hinlänglich kundig wären, entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung,\ndass kaum ein Feriengast während seines Ferienaufenthalts umständliche Bedienungsanleitungen vollständig und gewissenhaft durchliest, insbesondere auch deswegen, weil er hierfür\nkaum eine hinlängliche persönliche Verpflichtung sehen dürfte. Feriengäste lassen sich diesbezüglich nicht mit Freunden oder Verwandten vergleichen, denn diese haben eine grössere\nemotionale Nähe zu den dinglich oder obligatorisch an Stockwerkeinheiten Berechtigten,\nwodurch sie wiederum sorgsamer mit den berufungsbeklagtischen Infrastrukturen umgehen\n(vgl. hierzu auch oben, E. 2.3.1).\n\nÄhnliches gilt für das Argument, man könne die Namen und die Autokennzeichen der kurzzeitigen und unregelmässigen Mieter mitteilen. Der Empfang von vorgängig persönlich bekannten\nGästen, d.h. von Familienmitgliedern und Freunden, gehört zum Kernbereich des Privatlebens\nund liegt dadurch im Wohnzweck einer Stockwerkeinheit. Diese Beziehungspflege zu Nahestehenden lässt sich nicht mit einer parahotelleristischen Beherbergung vergleichen. Es leuchtet nicht ein, wieso die Verwaltung Verwaltungshandlungen vornehmen soll, die von der Allgemeinheit, d.h. von der Berufungsbeklagten, bezahlt werden, und Zwecken dient, die die übrigen Stockwerkeigentümer, d.h. die übrigen Mitglieder der Berufungsbeklagten, stört, aber einzig der berufungsklägerischen Tochter einen Erwerb ermöglicht. Dies gilt umso mehr, als die\nunregelmässige und kurzzeitige Vermietung dem Wohnzweck widerspricht, während die Beziehungspflege zu nahestehenden Menschen im Wohnzweck enthalten ist. Es geht mithin\nnicht um den «Mehraufwand der Verwaltung» an sich, sondern um die Zweckwidrigkeit der\nparahotelleristischen Beherbergung, für die nicht die Allgemeinheit aufzukommen hat.\n\nWeiter bringt der Berufungskläger vor, bei einer unregelmässigen allgemeinen und nicht professionellen Vermietung als Ferienwohnung fielen solche Mehrbelastungen und Immissionen\n– im Gegensatz zu einer hotelmässigen Bewirtschaftung – selbstredend nicht an, zudem\nkönne eine inexistente oder nicht ins Gewicht fallende Mehrbelastung der Infrastruktur des\nMehrfamilienhauses keine Einschränkung wie im angefochtenen Beschluss vorgesehen rechtfertigen. Hiergegen ist einzuwenden, dass es zwar durchaus so sein mag, dass bei der parahotelleristischen Bewirtschaftung geringere Immissionen entstehen als bei einer hotelleristischen, indes ist dies der falsche Vergleichsmassstab. Aufgrund der Beschaffenheit der Gebäulichkeit sind ist Grenze an zulässigen Immissionen deutlich tiefer (ausführlich oben,\n22 I 25\n\n"}