{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2017-12-12", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16864_2017-12-12.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16864", "Checksum": "64b45160af922ac692916650d1256960"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16864"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 12.12.2017 16864"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 12.12.2017 16864"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 12.12.2017 16864"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschluss Stockwerkeigentümerversammlung"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:43:11", "Checksum": "e49108b3e3984fb371bd0c93d3e84b76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 12.12.2017 16864\nRegeste:\nBeschluss Stockwerkeigentümerversammlung\n\nhotelleristische Benutzung (vgl. oben, E. 2.3.3.2) – die im Übrigen nicht mit stillen Bürogewerben vergleichbar ist (E. 2.3.1 und 2.3.3.3) – verstiess die berufungsklägerische Tochter somit\ngegen den Wohnzweck, d.h. die Nutzung bewegte sich ausserhalb der Zweckbestimmung gemäss Begründungsakt (vgl. auch dessen lit. E: «Für Geschäftszwecke anderer Art oder in einer anderen Branche dürfen die Wohnungen nicht verwendet werden.»).\n\nEine zweckwidrige Benutzung einer Stockwerkeinheit verdient keinen Rechtsschutz. Demnach erfolgt durch den angefochtenen Beschluss keine Ein- oder Beschränkung des Nutzungszwecks der berufungsklägerischen Stockwerkeinheiten, sondern eine Präzisierung der\nbereits bestehenden Bestimmung (Ziff. I./A./3 lit. b Reglement) hinsichtlich des zweckgemässen Gebrauchs der einem Wohnzweck gewidmeten Stockwerkeinheiten. Es wäre somit beim\nBerufungskläger gelegen, selbst eine Reglementsänderung hinsichtlich des Wohnzwecks einzureichen mit dem Ziel, den Nutzungszweck auf Parahotellerie auszudehnen.\n\n2.3.3.4.2\nWeiter ergibt sich, dass eine Nutzung, wie sie von der berufungsklägerischen Tochter durchgeführt wurde, bereits ohne die angefochtene Änderung untersagt gewesen wäre, und zwar\nvollkommen unabhängig davon, ob die Gebrauchsüberlassung entgeltlich oder unentgeltlich\nerfolgte und davon, ob ein Erwerbszeck vorlag oder nicht:\n\nJeder Stockwerkeigentümer ist in der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung\nder eigenen Räume frei, soweit dies mit den gleichen Rechten jedes anderen Stockwerkeigentümers und den Interessen der Gemeinschaft vereinbar ist (Ziff. I./A./1 lit. a Reglement);\nder Stockwerkeigentümer hat sich bei der Benutzung der ihm zur ausschliesslichen Benutzung\nzustehenden Räume so zu verhalten, dass die anderen Hausbewohner durch ihn in der Benutzung ihrer eigenen Stockwerkanteile nicht gestört werden (dortige lit. d). Dies war offensichtlich nicht der Fall (oben, E. 2.3.2). Vielmehr wurden die anderen Bewohner durch übermässige Einwirkung aufgrund der Vermietungspraxis der berufungsklägerischen Tochter belästigt (vgl. Ziff. I./A./2). «Übermässig» war die Einwirkung, indem sie oberhalb desjenigen\nMasses lag, das Stockwerkeigentümer einer der gehobenen Klasse zurechenbaren Gebäulichkeit zu erdulden gewillt sind und sein müssen. Auf die ebenfalls in Frage kommenden nachbarrechtlichen Rechtsbehelfe (Art. 684 Abs. 2 ZGB) wurde bereits hingewiesen (oben,\nE. 2.3.3.3 in fine).\n19 I 25\n\n2.3.3.4.3\nDiese Betrachtungsweise würde sich im Übrigen nicht ändern, wenn man – wie der Berufungskläger – die Auffassung verträte, dass ein parahotelleristischer Betrieb an sich noch unter den\nWohnzweck falle: Es ist dem Berufungskläger zwar zuzustimmen, dass die Benutzung den\nwichtigsten Aspekt des Sonderrechts darstellt, worunter neben dem Eigengebrauch auch die\nentgeltliche und unentgeltliche Gebrauchsüberlassung an Dritte fällt. Der Eigengebrauch ist\nvon der vorliegend umstrittenen Änderung nicht betroffen, und die entgeltliche und unentgeltliche Gebrauchsüberlassung an Dritte nur teilweise, indem lediglich eine kurzzeitige, emissionsträchtige Überlassung an wechselnde Dritte untersagt wird, die längerfristige, reguläre hingegen nicht. Es findet somit weder eine «Aushöhlung» des berufungsklägerischen Sonderrechts statt, noch kann von einer «derart gravierende[n] Einschränkung eines fundamentalen\nRechts» gesprochen werden. Dies stellte die Vorinstanz zutreffend fest (angefochtener Entscheid, E. 3.4 S. 14 f.).\n\nIndem das berufungsklägerische Sonderrecht weder besonders eingeschränkt wird noch geradezu ausgehöhlt wird, und ebenso wenig in die Zweckbestimmung der berufungsklägerischen Stockwerkeinheiten eingegriffen wird, sondern vielmehr die berufungsklägerische Tochter eine Stockwerkeinheit zweckwidrig nutzte (soeben, E. 2.3.3.4.1 in fine), ergibt sich, dass\nder Beschluss keine Einstimmigkeit voraussetzte, sondern eine Zweidrittelmehrheit der Stockwerkeigentümer, die zugleich zu zwei Dritteln antragsberechtigt waren, in Übereinstimmung\nmit Ziff. IV./A./3, 6 und 7 Reglement genügte. Mithin war und ist der angefochtene Beschluss\nrechtmässig zustande gekommen.\n\n2.3.3.5 (Frage der Verhältnismässigkeit)\nGemeinhin ist etwas verhältnismässig, wenn es kumulativ geeignet, erforderlich und zumutbar\nist, und zudem die Interessen der Gemeinheit diejenigen des Einzelnen überwiegen.\n\n2.3.3.5.1\nDie angefochtene Präzisierung der Zweckbestimmung gemäss Ziff. I./A./3. des Reglements\ndurch den Beschluss vom 22. Juni 2015 ist grundsätzlich geeignet, kurzfristige und unregelmässige Vermietungen einschliesslich der sich daraus ergebenden, übermässigen Emissionen zu verhindern. Die Voraussetzung der Geeignetheit ist somit erfüllt.\n20 I 25\n\n"}