{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2017-12-12", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16864_2017-12-12.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16864", "Checksum": "64b45160af922ac692916650d1256960"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16864"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 12.12.2017 16864"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 12.12.2017 16864"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 12.12.2017 16864"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschluss Stockwerkeigentümerversammlung"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:43:11", "Checksum": "e49108b3e3984fb371bd0c93d3e84b76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 12.12.2017 16864\nRegeste:\nBeschluss Stockwerkeigentümerversammlung\n\nden- und Klientenverkehr[s]» liegen (oben, E. 2.3.1). Es ist nachvollziehbar, wenn sich Bewohner einer Stockwerkeigentümergemeinschaft gehobenen Ausbaustandards gestört fühlen können, wenn sie wechselnden, fremden Personen in sensiblen, der Privatsphäre zurechenbaren\nInfrastrukturbereichen wie der Sauna oder dem Schwimmbad begegnen. Ebenfalls erscheint\nes als nicht unplausibel, wenn orts- und gebäudeunkundige Personen mitsamt Reisegepäck\nemissionsträchtiger sind und dadurch mehr Immissionen bei den übrigen Bewohnern verursachen als ortskundige Angestellte eines stillen Bürogewerbes oder Gäste, die vom jeweiligen\nGastgeber persönlich in Empfang genommen und durch die Gebäulichkeiten begleitet werden.\nAufgrund des – unbestrittenen – Vorbringens anlässlich der Versammlung vom 22. Juni 2015,\nwonach «die Leute» nicht darüber orientiert seien, «wie mit der Infrastruktur umzugehen» sei,\nlässt sich eine Gefährdung für die gemeinschaftliche Infrastruktur ableiten, dass diese aufgrund von unkundigen und unbehenden Airbnb-Mietern beschädigt wird. Es kann aber den\nübrigen Stockwerkeigentümern nicht zugemutet werden, dass sie anteilmässig für Schäden\naufkommen müssen, die aufgrund der erwerbsmässigen Beherbergung von Gebäudefremden\ndurch die berufungsklägerische Tochter entstehen (ob und wie diesem Umstand abgeholfen\nwerden kann, ist unten, E. 2.3.3.5.3, zu beleuchten). Zumindest kann nicht, wie der Berufungskläger meint, von einer Abneigung einer Mehrheit der berufungsbeklagtischen Stockwerkeigentümer gegenüber allfälligen Besuchern einer Ferienwohnung ausgegangen werden, denn\nder Besuch von Freunden und Verwandten sowie die Vermietung an dieselben ist weiterhin\ngestattet.\n\nDemnach sind die durch diese Art der Vermietung verursachten Immissionen bedeutsam. Sie\nsind zudem nicht vergleichbar mit einer gewöhnlichen Vermietung. Damit bleibt festzuhalten,\ndass den übrigen Mitgliedern der Berufungsbeklagten auch befugt gewesen wären, nachbarrechtliche Rechtsbehelfe zu ergreifen, denn die durch die kurzfristige und unregelmässige Vermietung verursachten Emissionen sind nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigt (Art. 684 Abs. 2\nZGB).\n\n2.3.3.4 (Frage der Möglichkeit bzw. Erlaubtheit einer Einschränkung)\n2.3.3.4.1\nUnter dem Zweckartikel im Begründungsakt steht, die beiden im Eigentum des Berufungsklägers stehenden Stockwerkeinheiten seien «Wohnung[en]» (oben, E. 2.2.2). Mithin dienen\ndiese Stockwerkeinheiten grundsätzlich einem Wohnzweck, der dahingehend relativiert ist, als\ndass stille Bürogewerbe ebenfalls in diesen Stockwerkeinheiten betrieben werden dürfen\n(hierzu oben, E. 2.3.1).\n17 I 25\n\nUnter einer «Wohnung» versteht man im landläufigen Sinn einen «meist aus mehreren Räumen bestehende[n], nach außen abgeschlossene[n] Bereich in einem Wohnhaus, der einem\nEinzelnen od[er] mehreren Personen als ständige[n] Aufenthalt dient» (Universalwörterbuch,\na.a.O., S. 2039 Stw. «Wohnung»). Das diesem Substantiv zugrundeliegende Verb «wohnen»\nbedeutet namentlich «seine Wohnung, seinen ständigen Aufenthalt haben» (ebd., S. 2039\nStw. «wohnen»). Im eher juristischen Sinn bezeichnet man mit einer «Wohnung» «alle gemäss\nder vereinbarten vertraglichen Nutzung […] dem Privatleben dienenden Räume, die nicht möblierte Zimmer i.S.v. Art. 266e [OR] sind, d.h. Einfamilienhäuser, möblierte oder nicht möblierte\nWohnungen sowie nicht möblierte, zu Wohnzwecken vermietete Zimmer» (W EBER, a.a.O., N 1\nzu Art. 266c OR). Dabei kommt es nicht in erster Linie auf die äusserliche Gestalt eines Mietobjekts an, sondern auf den vereinbarten Gebrauchszweck und den damit verbundenen\nSchutzgedanken. Dem Wohnen dient ein Mietobjekt, wenn es in erster Linie zum dauernden\nAufenthalt von Personen vorgesehen ist (W EBER, a.a.O., N 4 zu Art. 253a/253b OR). Zwar\nunter diese Definition des Wohnraums fallend, jedoch aufgrund des Zwecks (Aufenthalt zu\nUrlaubszwecken) kein besonderes Schutzbedürfnis aufweisend, stellen Ferienwohnungen\nkeine «Wohnungen» im Sinne von Art. 253a Abs. 1 OR dar, sofern sie nicht für mindestens\ndrei Monate vermietet werden (Art. 253a Abs. 2 OR; W EBER, a.a.O., N 5 zu Art. 253a/253b\nOR).\n\nDemnach ist in den Begriffen «Wohnung» und «wohnen» einerseits eine gewisse Dauerhaftigkeit («ständiger Aufenthalt», «dauernde[r] Aufenthalt») und andererseits eine gewisse Privatheit und Ausschliesslichkeit («dem Privatleben dienend[e] Räume») enthalten (vgl. auch\ndie Grundidee hinter dem Begriff des «Wohnsitzes» gemäss Art. 23 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine\n«unregelmässige, tage-, wochen- oder monatsweise Vermietung» (vgl. den angefochtenen\nBeschluss) betrifft somit kein «Wohnen» im Wort- wie Rechtssinn. Demnach beeinträchtigt die\nReglementsänderung auch nicht den Wohnzweck, denn «eine dauerhafte Vermietung» ist weiterhin – und neben stillen Bürogewerben ausschliesslich («nur») – gestattet. In diesem Sinne\nist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie schreibt, dass die Ergänzung des Reglements eine\n«Stärkung» des Wohnzwecks herbeiführe (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.4 S. 14),\nobschon es zutreffender gewesen wäre, wenn sie geschrieben hätte, dass hierdurch eine Verdeutlichung oder Präzisierung des Wohnzwecks stattfindet.\n\nEine kurzfristige Vermietung stellt demgegenüber, mangels einer gewissen Dauerhaftigkeit\nund Privatheit, kein «Wohnen» im Wort- wie Rechtssinn dar («tage-, wochen- oder monatsweise»), unabhängig davon, ob sie regelmässig oder unregelmässig erfolgt. Durch die para-\n18 I 25\n\n"}