{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2017-12-12", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16864_2017-12-12.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16864", "Checksum": "64b45160af922ac692916650d1256960"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16864"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 12.12.2017 16864"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 12.12.2017 16864"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 12.12.2017 16864"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschluss Stockwerkeigentümerversammlung"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:43:11", "Checksum": "e49108b3e3984fb371bd0c93d3e84b76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 12.12.2017 16864\nRegeste:\nBeschluss Stockwerkeigentümerversammlung\n\nkann die von der berufungsklägerischen Tochter ausgeübte Art der Vermietung, selbst wenn\nein eigentlicher Hotelservice verneint würde, in den Bereich der Parahotellerie verortet werden,\nzu dem namentlich die Vermietung von Matratzenlagern, Abteilen auf Zelt- und Campingplätzen, Jugendherbergen, Militärbaracken, Privatzimmern, Ferienwohnungen, Appartements,\nChalets oder Lodges fallen. Abgrenzen lässt sich hiervon die Vermietung von Wohnräumen\nim Sinne von Art. 266c OR, worunter alle gemäss der vereinbarten Nutzung dem Privatleben\ndienenden Räume fallen (vgl. ROGER W EBER, in: Basler Kommentar, 6. A. 2015, N 1 zu\nArt. 266c OR), indem im Rahmen der Parahotellerie Räumlichkeiten nicht für das gewöhnliche\nPrivatleben, sondern, wie vorliegend, für einen Ferien- oder Kurzaufenthalt vermietet werden.\nDabei ist es tatsächlich irrelevant – wie der Berufungskläger ausführt (vgl. Replik, «ad Ziff. 27»\nS. 13) – ob diese Art der Vermietung über Airbnb oder über irgendeine andere Parahotellerieplattform stattfindet.\n\nIndem nun aber die berufungsklägerische Tochter die Wohnung kurzzeitig für Ferienaufenthalte über die Parahotellerieplattform Airbnb vermietete, betrieb sie Parahotellerie, und indem\ndie Parahotellerie einen Teil des Beherbergungsgewerbes darstellt, betrieb die berufungsklägerische Tochter eine Beherbergung. Es ist somit über die vorinstanzliche Schlussfolgerung\nhinauszugehen: Die durch den angefochtenen Beschluss untersagte Form der Vermietung\ngeht nicht nur in Richtung einer Beherbergung (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.4 S. 14),\nsie ist eine Beherbergung. Bedeutungslos ist hierbei, ob diese Beherbergung regelmässig oder\nunregelmässig stattfindet, denn Beherbergung ist Beherbergung.\n\nDemnach betrieb die berufungsklägerische Tochter eine parahotellerieartige Beherbergung\nmit einem Erwerbszweck, wobei ein Erwerbszweck nicht fallrelevant ist (hierzu unten).\n\n2.3.3.3 (Frage der Relevanz allfälliger Emissionen)\nAus dem Protokoll der Versammlung vom 22. Juni 2015 geht hervor, dass sich Anwesende\ngestört gefühlt hätten durch «fremde Leute und Autos, Benützung der Infrastruktur wie\nSchwimmbad, Sauna, Fitnessraum, Dachterrasse, Cheminée und Waschküche etc.», zudem\nseien «die Leute» nicht darüber orientiert, «wie mit der Infrastruktur umzugehen» sei. Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass diese Aussagen getätigt wurden (soeben, E. 2.3.2). Demnach darf als erstellt gelten, dass sich anscheinend effektiv Stockwerkeigentümer der Berufungsbeklagten durch kurzfristige und unregelmässige Vermietungen stark genug gestört fühlten, als dass diese «Problematik» anlässlich einer Stockwerkeigentümerversammlung traktandiert und diskutiert wurde bzw. werden musste.\n15 I 25\n\nDie mehrfach vorgebrachte Argumentation des Berufungsklägers, wonach davon auszugehen\nsei, «dass solche [Anm.: kurzfristigen] Mieter eine Wohnung lediglich als Übernachtungsmöglichkeit nutzen» (Berufung, Ziff. 7 S. 5, Ziff. 16 S. 7; Replik, «ad Ziff. 8» Ziff. 4 S. 7, «ad\nZiff. 11» S. 8), ist somit anzuzweifeln, ansonsten sich der Protokolleintrag hinsichtlich der gemeinschaftlich genutzten Infrastruktur (Schwimmbad, Sauna etc.) erübrigt hätte. Vielmehr ist\ndavon auszugehen, dass die kurzfristigen und unregelmässigen Mieter sämtliche ihnen zugängliche Infrastruktur benutzten, denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass\nFeriengäste auch eine der Annehmlichkeit dienende Infrastruktur benützen, sofern sie vorhanden und zugänglich ist. Ebenfalls untauglich ist das damit zusammenhängende berufungsklägerische Vorbringen, Stansstad selbst sei keine vom Tourismus geprägte Ortschaft. Dies trifft\nzwar an sich und für Stansstad zu, indes ist das – unzweifelhaft tourismusrelevante – Luzern\ngeographisch und verkehrstechnisch derart nahe, sodass Stansstad einen geeigneten Ort darstellt, um Tagesausflüge nach Luzern bzw. allgemeiner in den Raum Vierwaldstättersee/Zentralschweiz zu unternehmen.\n\nDer Berufungskläger wirft der Vorinstanz vor, dass sie ihrem Entscheid durch die von ihr zitierte Rechtsprechung eine falsche Vergleichsgrundlage zugrunde gelegt habe. Es sei offensichtlich, «dass solche Nutzungen (Kinderhort, Restaurant, Pension, Hotel) viel mehr Lärm,\nPersonenverkehr und auch Geruchsimmissionen mit sich bringen, als die unregelmässige Vermietung an Dritte, die mit Beschluss der Mehrheit der Berufungsbeklagten vom 22. Juni 2015\nverboten werden sollen [sic].» (Berufung, Ziff. 4 S. 4; vgl. hierzu auch Replik, «ad Ziff. 25»\nS. 12.) Die Vorinstanz zitiert zwar die bundesgerichtliche Rechtsprechung – wozu sie befugt\nist –, jedoch nicht im Rahmen von Nutzungsarten und Immissionen, sondern im Zusammenhang mit der Intensität von Benutzungsbeschränkungen (vgl. E. 3.3 S. 10, letzter Absatz in\ninitio: «Im Folgenden werden einige Beispiele aus der Rechtsprechung von zulässigen bzw.\nunzulässigen Benutzungsbeschränkungen aufgeführt: […].»). Auf diese Rüge ist somit nicht\nweiter einzugehen.\n\nLässt man das nautische Gewerbe im Erdgeschoss ausser Acht (vgl. oben, E. 2.2.2), besteht\ndie Berufungsbeklagte aus 26 vornehmlich Wohnzwecken dienenden Stockwerkeinheiten\nbzw. Parteien, womit von einer gewissen gegenseitigen Bekannt- und Vertrautheit ausgegangen werden darf. Da sich die Gebäulichkeit im gehobenen Ausbaustandard befindet, ist als\nVergleichsmassstab für Emissionen, die durch Vermietungen bzw. Mieter verursacht werden,\nauf für eine gewisse Dauer eingerichtete Bewohner sowie stille Bürogewerbe abzustellen, womit bereits niedrigere Emissionen als störend zu werten sind, die unterhalb eines «regen Kun-\n16 I 25\n\n"}