{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2017-12-12", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16864_2017-12-12.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16864", "Checksum": "64b45160af922ac692916650d1256960"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16864"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 12.12.2017 16864"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 12.12.2017 16864"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 12.12.2017 16864"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschluss Stockwerkeigentümerversammlung"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:43:11", "Checksum": "e49108b3e3984fb371bd0c93d3e84b76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 12.12.2017 16864\nRegeste:\nBeschluss Stockwerkeigentümerversammlung\n\n2.3.2 (Vorbringen anlässlich der ausserordentlichen Eigentümerversammlung)\nIm Protokoll der ausserordentlichen Eigentümerversammlung der Berufungsbeklagten vom\n22. Juni 2015 steht (vi-KB 9 Ziff. 5 S. 2): «Die Anwesenden melden sich zu Wort und schildern\ndie Problematik einer solchen Vermietung (fremde Leute und Autos, Benützung der Infrastruktur wie Schwimmbad, Sauna, Fitnessraum, Dachterrasse, Cheminée und Waschküche etc.).\nDie Leute werden nicht orientiert, wie mit der Infrastruktur umzugehen ist.»\n\nDer Berufungskläger bringt nicht vor, dass diese Aussagen nicht getätigt worden seien, d.h.\ndass das Protokoll die Geschehnisse und Vorbringen nicht wahrheitsgetreu wiedergegeben\nhabe, denn im Protokoll der berufungsbeklagtischen Eigentümerversammlung vom 14. September 2015 steht bloss (vi-BB 14, S. 2 Ziff. 6): «Herr A.___ meldet sich zu Wort und bemängelt, dass folgende Äusserungen im Protokoll der ausserordentlichen Versammlung [Anm.: an\nwelcher der vorliegend angefochtene Beschluss gefällt worden war] nicht aufgeführt wurden:\n‹Herr A.___ macht Herrn S.___ [Anm.: Mitglied der Verwaltung] den Vorwurf, eine nicht legale\nAbstimmung durchgeführt zu haben. Er teilt auch mit, dass dies wahrscheinlich ein juristisches\nNachspiel haben werde›.» Mit dieser Ergänzung sei das Protokoll schliesslich genehmigt worden (ebd.).\n\nDie für den vorliegenden Fall entscheidrelevanten Aussagen im Protokoll vom 22. Juni 2015\nmüssen somit als unbestritten gelten.\n\n2.3.3 (Im vorliegenden Fall)\n2.3.3.1 (Überblick)\nIm vorliegenden Fall sind im Grossen und Ganzen vier Themenfelder umstritten: Zunächst, ob\nes sich bei einer kurzfristigen und unregelmässigen Vermietung überhaupt um eine erwerbsmässige Beherbergung handelt (nachfolgend E. 2.3.3.2). Sodann, ob mögliche Emissionen,\ndie von kurzfristigen und unregelmässigen Mietern ausgehen können, überhaupt bedeutsam\nsind (nachfolgend E. 2.3.3.3). Ferner ist umstritten, ob eine Nutzungseinschränkung, wie von\n13 I 25\n\nder Berufungsbeklagten anlässlich ihrer ausserordentlichen Versammlung vom 22. Juni 2015\nbeschlossen, überhaupt zulässig ist (E. 2.3.3.4). Schliesslich fragt sich, ob eine derartige Nutzungseinschränkung dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhält (E. 2.3.3.5). Während der\nBerufungskläger diese Themenfelder bzw. Fragen verneint, werden sie sowohl von der Vorinstanz als auch von der Berufungsbeklagten bejaht.\n\n2.3.3.2 (Frage der erwerbsmässigen Beherbergung)\nZwischen den Parteien ist unbestritten, dass mindestens die berufungsklägerische Tochter\neine Wohnung über Airbnb vermietete. Der Berufungskläger rügt die vorinstanzlichen Feststellungen als unzutreffend, dass hier eine Erwerbsmässigkeit vorliege und diese Art der Vermietung in Richtung Beherbergung gehe.\n\nDie berufungsklägerische Tochter überliess die Wohnung ihr persönlich nicht bekannten Benutzern zum Gebrauch. Eine Gebrauchsüberlassung kann unentgeltlich oder entgeltlich erfolgen; im ersten Fall nennt man dies eine Gebrauchsleihe, im zweiten Fall eine Vermietung (vgl.\nzur Miete Art. 253 OR [SR 220], zur Gebrauchsleihe Art. 305 OR). Unbestritten ist, dass die\nberufungsklägerische Tochter die Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt durchführte, womit es\nsich um eine Vermietung handelt. Durch die Entgeltlichkeit liegt eine Erwerbsmässigkeit vor,\nselbst wenn die berufungsklägerische Tochter nicht ihren gesamten Lebensunterhalt damit\nfinanzieren konnte oder sogar, im Total, weniger Einnahmen machte, als wenn sie die Wohnung an reguläre, d.h. längerfristigen Mietern überlassen hätte. Eine Erwerbsmässigkeit wäre\nerst dann zu verneinen, wenn die Gebrauchsüberlassungen unentgeltlich erfolgten, was vorliegend nicht der Fall war bzw. ist. Mithin verfolgt die Vermietung einen Erwerbszweck (vgl.\nZiff. I./A./3 lit. b Reglement), wie die Vorinstanz zutreffend festhielt. Wie jedoch noch auszuführen sein wird (unten, E. 2.3.3.3 und 2.3.3.4.2), ist für den vorliegenden Fall die Frage bedeutungslos, ob die berufungsklägerische Tochter – oder irgendein anderer Bewohner – Vermietungen unternahm, die einen Erwerbszweck anstrebten oder nicht, und die gemäss dem\nangefochtenen Beschluss untersagt werden; bedeutsam sind die daraus hervorgehenden\nEmissionen.\n\nZwar bietet bzw. bot die berufungsklägerische Tochter keine Verköstigungen an, wie dies in\neinem gewöhnlichen Hotel üblich ist, jedoch kennt selbst das eigentliche Hotelleriegewerbe\nUnterformen wie das Apartment- bzw. Apart-Hotel, wo zwar üblicherweise keine Verköstigung\nangeboten werden, indes branchenübliche Leistungen wie Zimmerreinigung oder Wechsel der\nBettwäsche erfolgen, oder Hotels ohne Personal bzw. Automatenhotels, wo die Betreuung der\nGäste vornehmlich mittels Telekommunikationsmitteln sichergestellt wird. Dem ungeachtet\n14 I 25\n\n"}