{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2017-12-12", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16864_2017-12-12.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16864", "Checksum": "64b45160af922ac692916650d1256960"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16864"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 12.12.2017 16864"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 12.12.2017 16864"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 12.12.2017 16864"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschluss Stockwerkeigentümerversammlung"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:43:11", "Checksum": "e49108b3e3984fb371bd0c93d3e84b76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 12.12.2017 16864\nRegeste:\nBeschluss Stockwerkeigentümerversammlung\n\n2.3 (Abwägung)\n2.3.1 (Auslegung des Begründungsaktes und des Reglements im vorliegenden Fall)\nZiff. I./A./3 lit. b des Reglements, dessen Änderung vorliegend angefochten ist, besagt, dass\n«die Verwendung für Erwerbszwecke […] nicht gestattet [ist], ausgenommen für Büros, gemäss lit. E des Begründungsaktes. Ausgeschlossen ist u.a. die Benutzung der Anteile als Arztpraxis, Labor, Pension, handwerkliches Atelier, sowie für Musikunterricht und alle Betätigungen, die einen regen Kunden- und Klientenverkehr mit sich bringen.» Die erwähnte lit. E des\nBegründungsaktes führt aus: «Jeder Stockwerkeigentümer ist an die unter Abs. B erwähnte\nZweckbestimmung gebunden. Stockwerkanteile, die als Wohnungen bestimmt sind, dürfen für\nGeschäftszwecke nur soweit benützt werden, als dies ohne wesentliche Störungen der übrigen\nEigentümer bzw. Hausbewohner möglich ist. (Büros). Für Geschäftszwecke anderer Art oder\nin einer anderen Branche dürfen die Wohnungen nicht verwendet werden.» Der erwähnte\n«Abs. B» des Begründungsaktes beruft sich auf den Zweck gemäss lit. E, woraus sich ergibt,\ndass die berufungsklägerischen Stockwerkeinheiten wie die übrigen Einheiten grundsätzlich\neinem Wohnzweck dienen (mit Ausnahme der vorliegend nicht weiter interessierenden Stockwerkeinheit Nr. S5087, GB Stansstad, die als Zweck den Betrieb eines nautischen Gewerbes\nhat).\n\nMassstab für die «Verwendung für Erwerbszwecke» sind mithin Büros. Keine «Büros» im\nSinne der bereits bestehenden Ziff. I./A./3 lit. b Reglement sind, wie beispielhaft aufgezählt\nwird, Arztpraxen, Labore, Pensionen, handwerkliche Ateliers oder solche für Musikunterricht.\nDaraus ergibt sich, dass mit «Büros» stille Bürogewerbe gemeint sind, die nicht immissionsträchtig sind und nicht verursachen, dass hausfremde Menschen ohne persönlich-emotionalen\nBezug zu Hausbewohnern empfangen werden müssen (vgl. Praxen, Pensionen, Musikunterricht). Stillen Bürogewerben ist gemein, dass von ihnen – selbst wenn dort mehr als ein Angestellter arbeitet – keine weitergehenden Emissionen ausgehen als von gewöhnlichen, orts- und\nsachkundigen Hausbewohnern; vielmehr ist sogar davon auszugehen, dass Angestellte eines\nstillen Bürogewerbes weniger Emissionen verursachen, denn sie arbeiten werktags und tagsüber, benützen üblicherweise keine weitergehenden, hauseigenen Einrichtungen wie das\n11 I 25\n\nSchwimmbad, die Sauna oder den Fitnessraum, und gehen keiner ausserhalb der Stockwerkeinheit wahrnehmbaren Tätigkeit nach (z.B. Hören von lauter Musik während der Arbeit, Fabrikationsgeräusche in einem handwerklichen Atelier etc.).\n\nDie reglementarische Bestimmung mitsamt ihrer Wendung des «regen Kunden- und Klientenverkehrs» ist im Lichte von lit. E Begründungsakt zu betrachten, wonach die Stockwerkeigentümer ihre Wohnung nur insoweit benützen dürfen, wie dies «ohne wesentliche Störung» für\nandere Bewohner möglich ist. Unter dem Begriff der «Störung» versteht man in diesem Zusammenhang gemeinhin ein Gestörtwerden, das auf ein «Stören» referenziert (vgl. Duden,\nDeutsches Universalwörterbuch, Berlin 8. A. 2015, S. 1701 Stw. «Störung»); ein «Stören» wiederum stellt eine morphologische Konversion, d.h. eine Substantivierung, des Verbinfinitivs\n«stören», dar. Das Verb «stören» besitzt namentlich die Bedeutungsgehalte «einen gewünschten Zustand od[er] Fortgang unterbrechen», «j[emandes] Vorstellungen, Wünschen\no.Ä. zuwiderlaufen u[nd] ihm deshalb missfallen» (Universalwörterbuch, a.a.O., S. 1701, Stw.\n«stören») oder «(j[emanden] bei etwas) belästigen» (Duden, Bedeutungswörterbuch, Berlin\n4. A. 2010, S. 897 Stw. «stören»).\n\nBei der Wesentlichkeit einer Störung fragt sich, ab welchem Grad eine Einwirkung bzw. Immission auf andere Bewohner als wesentlich wahrgenommen wird bzw. gelten kann, womit es\nden Zweck und den Ausbaustandard der Liegenschaft zu berücksichtigen gilt. Im vorliegenden\nFall handelt es sich um eine Stockwerkeigentümergemeinschaft, die schwergewichtig Wohnzwecke verfolgt und nicht gewerbliche wie etwa ein Einkaufszentrum oder eine Gewerbebaute\nin einer Industriezone. Aufgrund der Seelage (vgl. das nautische Gewerbe in der Stockwerkeinheit Nr. Sooo, GB Stansstad) und der gemeinschaftlichen Infrastruktur, zu der namentlich\nein Schwimmbad, eine Sauna, ein Fitnessraum, eine Dachterrasse und ein Cheminée gehört,\nerscheint es nicht willkürlich, den Ausbaustandard als weit überdurchschnittlich, hochstehend\nbzw. als gehoben zu bezeichnen. Ebenfalls nicht als willkürlich erscheint der sich daraus ergebende Schluss, dass Bewohner einer Gebäulichkeit mit gehobenem Ausbaustandard gehobene Ansprüche namentlich hinsichtlich Umgangsformen und Immissionen stellen, womit ihren «Vorstellungen, Wünsche» schneller «zuwider[ge]laufen» wird und sie sich schneller «belästig[t]» fühlen (vgl. Duden, soeben), als wenn es sich um Stockwerkeigentümer an einer\nGebäulichkeit mit schlichterem oder gar unterdurchschnittlichem Ausbaustandard handelte.\nDies wirkt sich auch auf Einwirkungen bzw. Immissionen aus, womit bereits ab einem deutlich\ntieferen Grad von einer Wesentlichkeit der Störung im Sinne von lit. E Begründungsakt auszugehen ist.\n12 I 25\n\nBestätigt wird diese Auslegung durch Ziff. I./A./1 lit. d Reglement, wonach jeder Stockwerkeigentümer sich unabhängig von allfälliger Erwerbsmässigkeit «in der Benutzung der ihm zur\nausschliesslichen Benutzung zustehenden Räume so zu verhalten [hat], dass die anderen\nHausbewohner durch ihn in der Benutzung ihrer eigenen Stockwerkanteile nicht gestört werden.» Aus diesem Grund kann der berufungsklägerischen Auffassung nicht gefolgt werden,\nwonach erst ein «rege[r] Kunden- und Klientenverkehr» eine wesentliche Störung darzustellen\nvermag.\n\n"}