{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2017-12-12", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16864_2017-12-12.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16864", "Checksum": "64b45160af922ac692916650d1256960"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16864"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 12.12.2017 16864"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 12.12.2017 16864"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 12.12.2017 16864"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschluss Stockwerkeigentümerversammlung"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:43:11", "Checksum": "e49108b3e3984fb371bd0c93d3e84b76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 12.12.2017 16864\nRegeste:\nBeschluss Stockwerkeigentümerversammlung\n\n «a) In der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung der eigenen Räume ist der Stockwerkeigentümer frei, soweit dies mit den gleichen Rechten jedes anderen Stockwerkeigentümers und den Interessen der Gemeinschaft vereinbar ist oder dieses Reglement keine Einschränkungen enthält.\nb) [Betrifft vorliegend nicht weiter interessierende Umbauten innerhalb des Stockwerks.]\nc) [Betrifft Änderungen an der Liegenschaft, die dem Stockwerkeigentümer die bisherige Art der Benutzung\nder Räume erschweren oder verunmöglichen.]\nd) Jeder Stockwerkeigentümer hat sich in der Benutzung der ihm zur ausschliesslichen Benutzung zustehenden Räume so zu verhalten, dass die anderen Hausbewohner durch ihn in der Benutzung ihrer\neigenen Stockwerkanteile nicht gestört werden.»\n9 I 25\n\nUnter Ziff. 2, «Beschränkungen des Nutzungsrechts» (S. 4), steht sodann namentlich:\n\n«a) Untersagt ist dem Stockwerkeigentümer jede Art der Benutzung oder baulichen Veränderung der Räume\nseines Stockwerks, wodurch gemeinschaftliche Bauteile beschädigt oder in deren Funktion beeinträchtigt werden, der Wert oder das gute Aussehen des Hauses eine Einbusse erleidet oder andere Bewohner\ndurch übermässige Einwirkung belästigt oder geschädigt werden können.»\n\nDer Ziff. 3, «Zweckbestimmung», dessen lit. b mit der vorliegend angefochtenen Änderung\nerweitert wurde, ist im Weiteren Folgendes zu entnehmen (S. 4):\n\n«a) Verboten ist jede Benutzungsart, die mit der im Begründungsakt für die betreffende Stockwerkeinheit\nvorgesehene Zweckbestimmung offensichtlich in Widerspruch steht.\nb) Die Verwendung für Erwerbszwecke ist nicht gestattet, ausgenommen für Büros, gemäss lit. E des Begründungsaktes. Ausgeschlossen ist u.a. die Benutzung der Anteile als Arztpraxis, Labor, Pension,\nhandwerkliches Atelier, sowie für Musikunterricht und alle Betätigungen, die einen regen Kunden- und\nKlientenverkehr mit sich bringen. Es ist dem Eigentümer bzw. Wohnberechtigten untersagt, mehr als\n2 Räume innerhalb einer Wohnung einzeln an Dritte zu vermieten.»\n\nZiff. 6, «Verantwortlichkeit, Benützung durch Dritte», sieht schliesslich Folgendes vor (S. 5):\n\n«a) Der Stockwerkeigentümer haftet der Gemeinschaft und jedem ihrer Glieder dafür, dass die Gemeinschaftsordnung auch von denjenigen Personen eingehalten wird, die seinem Haushalt oder Betrieb angehören oder denen er als Nutzniesser, Wohnberechtigter oder Mieter die Benutzung seines Stockwerkanteiles gestattet.\nb) Von einem Stockwerkeigentümer, dessen Mieter, Nutzungs- oder Wohnberechtigter die Gemeinschaftsordnung missachtet, kann – wenn wiederholte Ermahnungen fruchtlos bleiben – verlangt werden, dass\ner den daherigen Vertrag durch Kündigung oder gegebenenfalls durch Rücktritt aus wichtigen Gründen\nauflöse. Zu dieser Aufforderung ist der Verwalter befugt.»\n\nNeben den soeben aufgeführten Bestimmungen unter lit. A finden sich auch unter lit. B, «Die\nBenutzung der gemeinschaftlichen Teile und Einrichtungen», Bestimmungen, die vorliegend\nbedeutsam sein können (zit. als. «I./B./[Ziff.]»):\n\n- Ziff. 1 («Die Benutzung im allgemeinen») lit. a (S. 5): «In der Benutzung der gemeinschaftlichen Räume,\nEinrichtungen und ausserhalb des eigentlichen Gebäudes liegenden Teile des Grundstücks haben alle\nStockwerkeigentümer und die von ihnen zur Benutzung zugelassenen sonstigen Personen mit gebotener Rücksicht auf die Mitbewohner zu verfahren.»\n- Ziff. 3 («Hausordnung») lit. d (S. 7): «Die Hausordnung ist auch für Personen verbindlich, denen der\nStockwerkeigentümer die im Sonderrecht stehenden Räume zur Benutzung überlassen hat.»\n\nSchliesslich bleibt auf Ziff. IV. («Verwaltungsordnung»), dortige lit. A («Die Versammlung der\nStockwerkeigentümer»; zit. als «IV./A./[Ziff.]»), hinzuweisen:\n\n- Ziff. 3 («Beschlussfähigkeit») lit. a (S. 14): «Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel aller\nStockwerkeigentümer, die zugleich 2/3 anteilsberechtigt sind, mindestens aber deren zwei, anwesend\noder vertreten sind.»\n10 I 25\n\n- Ziff. 6, erster Spiegelstrich («Qualifiziertes Mehr»; S. 14 f.): «Der Zustimmung einer quotenmässigen 2/3\nMehrheit aller Stockwerkeigentümer bedürfen: eine Abänderung dieses Reglements.»\n- Ziff. 7 («Einstimmigkeit»; S. 15): «Nur mit Zustimmung aller Stockwerkeigentümer können vorgenommen werden:», erster Spiegelstrich: «Aenderungen in der Zweckbestimmung der Stockwerke.»; dritter\nSpiegelstrich: «Ergänzungen oder Aenderungen dieses Reglementes, mit welchen Bestimmungen aufgestellt werden, die von einer gesetzlichen Vorschrift über das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit\nabweichen.»\n\n"}