{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2017-12-12", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16864_2017-12-12.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16864", "Checksum": "64b45160af922ac692916650d1256960"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16864"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 12.12.2017 16864"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 12.12.2017 16864"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 12.12.2017 16864"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschluss Stockwerkeigentümerversammlung"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:43:11", "Checksum": "e49108b3e3984fb371bd0c93d3e84b76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 12.12.2017 16864\nRegeste:\nBeschluss Stockwerkeigentümerversammlung\n\n2. (Materielles)\n2.1 (Standpunkte der Parteien)\nDer Berufungskläger bringt zusammengefasst vor, dass die Vorinstanz zwar zutreffend davon\nausgehe, dass die Benutzung den wichtigsten Aspekt des Sonderrechts darstelle, worunter\nneben dem Eigengebrauch die entgeltliche und die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung an\nDritte falle. Sie lege ihren Erwägungen im vorliegenden Fall jedoch eine falsche Vergleichsgrundlage zugrunde, indem das Errichten eines Kinderhorts und der Betrieb eines Restaurants\noder einer Pension viel mehr Lärm, Personenverkehr und Geruchsimmissionen mit sich\nbringe, als eine unregelmässige Vermietung als Ferienwohnung an Dritte, was umso mehr\ngelte, als Stansstad nicht touristisch sei. Es sei demnach davon auszugehen, dass Besucher\ndort lediglich übernachteten. Ebenso wenig treffe zu, dass die Vermietung eher in Richtung\nBeherbergung gehe und eine Einschränkung derselben sachgerecht erscheine. Daran ändere\nnichts, wenn die zeitweilige Vermietung einer Stockwerkeinheit über Airbnb stattfinde. Eine\ninexistente oder nicht ins Gewicht fallende Mehrbelastung der Infrastruktur des Mehrfamilienhauses durch eine unregelmässige Vermietung einer Stockwerkeinheit als Ferienwohnung o-\nder gar ein Mehraufwand der Verwaltung könne mitnichten eine «derart gravierende Einschränkung eines fundamentalen Rechts» wie im angefochtenen Beschluss rechtfertigen. Bei\neiner unregelmässigen allgemeinen und nicht professionellen Vermietung als Ferienwohnung\nfielen solche Mehrbelastungen und Immissionen – im Gegensatz zu einer hotelmässigen Bewirtschaftung – selbstredend nicht an. Zudem erweise sich der Beschluss als unverhältnismässig, denn ein Verbot sei kein angemessenes Mittel: Gemäss besagtem Beschluss sei der\nberufungsbeklagtischen Verwaltung bei der Vermietung einer Stockwerkeinheit an Freunde\noder Familie deren Namen und Autokennzeichen mitzuteilen sowie die Hausordnung mit allfälligen Bedienungsanleitungen sämtlicher Infrastrukturen des Mehrfamilienhauses zu hinterlegen. Diese Regelung lasse sich problemlos auch auf alle Dritte, die sich über längere oder\nkürzere Zeit in einer berufungsklägerischen Stockwerkeinheit aufhielten, ausweiten. Ein Verbot, wie im angefochtenen Beschluss vorgesehen, sei somit nicht nötig, sondern beschneide\nvielmehr die Eigentümerrechte, womit es auch gesetzeswidrig sei. Schliesslich lägen auch\nkeine ausgeglichenen Interessen der berufungsbeklagtischen Stockwerkeigentümer vor, weil\ndie Vorinstanz deren Interessen höher gewichtet habe als diejenigen des Berufungsklägers.\nDie Abneigung einer Mehrheit der berufungsbeklagtischen Stockwerkeigentümer gegenüber\nallfälligen Besuchern einer Ferienwohnung dürfe nicht dazu führen, dass ein einzelner Stockwerkeigentümer in seinen Rechten derart umfassend eingeschränkt werde. Zu keinem anderen Ergebnis führe die Beurteilung der reglementarischen Zweckbestimmung.\n6 I 25\n\nDie Berufungsbeklagte bestreitet die berufungsklägerischen Vorbringen: Man könne die Reglementsänderung nicht losgelöst von der konkreten Situation betrachten, d.h. der Airbnb-Be-\nwirtschaftung der berufungsklägerischen Tochter. Ein Reglement dürfe Nutzungsbeschränkungen vorsehen, soweit das Sonderrecht des Stockwerkeigentümers in seinem Wesensgehalt nicht ausgehöhlt werde, was vorliegend nicht der Fall sei, denn eine normale, auch befristete, Vermietung sei hiervon nicht betroffen. Die Vorinstanz habe insofern vergleichbare Fälle\ngenannt, als bestimmte, genau umschriebene Nutzungen untersagt würden, die eine ähnliche\nEingriffsintensität hätten, und die übrigen berufungsbeklagtischen Stockwerkeigentümer hätten sich effektiv auch von dieser Art der Nutzung gestört gefühlt. Eine sporadische Benutzung\ndurch Freunde und Bekannte könne offensichtlich nicht mit der Benutzung von kurzfristigen\nMietern verglichen werden, denn es sei von völlig anderen Fallzahlen auszugehen und zudem\nverpflichteten sich Freunde und Bekannte im Rahmen ihrer Nutzung immer auch persönlich\ngegenüber dem Eigentümer. Der angefochtene Beschluss zeige sich als verhältnismässig und\ndie vom Berufungskläger vorgeschlagenen Abhilfen als nicht praxistauglich. Die vorinstanzliche Interessenabwägung sei umfassend und korrekt, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Interessen zwischen dem Berufungskläger und den übrigen Stockwerkeigentümern\nausgeglichen sein müssten. Überdies sei eine gewöhnliche Vermietung weiterhin zulässig.\n\n2.2 (Gesetzliche und gewillkürte Grundlagen)\n2.2.1 (Gesetzliche Grundlagen)\nStockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer\ndas Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen\nauszubauen (Art. 712a Abs. 1 ZGB [SR 210]). Der Stockwerkeigentümer ist in der Verwaltung,\nBenutzung und baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume frei, darf jedoch keinem anderen Stockwerkeigentümer die Ausübung des gleichen Rechtes erschweren und die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen in keiner Weise beschädigen oder in ihrer\nFunktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigen (dortiger Abs. 2).\n\nDamit steht das gesamte zu Stockwerkeigentum aufgeteilte Grundstück samt Haus und allen\nseinen Bestandteilen im Miteigentum aller Beteiligten, ohne dass an irgendeinem Teil desselben Sondereigentum ausgeschieden würde. Indes unterscheidet sich das Stockwerkeigentum\nvom gewöhnlichen Miteigentum dadurch, dass mit dem Miteigentumsanteil ein Sonderrecht\nzur ausschliesslichen Benutzung, Verwaltung und baulichen Ausgestaltung gewisser Gebäudeteile subjektiv-dinglich und daher untrennbar verbunden ist (RENÉ BÖSCH, in: Basler Kommentar, 5. A. 2015, N 4 f. zu Vor Art. 712a–t ZGB). Der wichtigste Aspekt des Sonderrechts\n7 I 25\n\n"}