{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2017-12-12", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_16864_2017-12-12.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/16864", "Checksum": "64b45160af922ac692916650d1256960"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["16864"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 12.12.2017 16864"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 12.12.2017 16864"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 12.12.2017 16864"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschluss Stockwerkeigentümerversammlung"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:43:11", "Checksum": "e49108b3e3984fb371bd0c93d3e84b76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 12.12.2017 16864\nRegeste:\nBeschluss Stockwerkeigentümerversammlung\n\n GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch\n\nUrteil Bundesgericht 5A_436/2018 vom 4. April 2019/Abweisung\nZA 17 9\n\nEntscheid vom 12. Dezember 2017\nZivilabteilung\n\nBesetzung Obergerichtsvizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz,\nOberrichter Paul Epper,\nOberrichter Franz Odermatt,\nGerichtsschreiber Marius Tongendorff.\n\nVerfahrensbeteiligte A.__,\nvertreten durch Rechtsanwalt Marc Kaeslin,\n\nBerufungskläger,\n\ngegen\n\nStockwerkeigentümergemeinschaft B.___,\nvertreten durch Rechtsanwalt André Britschgi,\n\nBerufungsbeklagte.\n\nGegenstand Stockwerkeigentum\nUrteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/\nEinzelgericht, vom 12. Januar 2017 (ZE 16 18).\n2 I 25\n\nSachverhalt:\n\nA.\nDer Berufungskläger ist durch Kauf vom 4. September 2007 Stockwerkeigentümer zweier\nStockwerkeinheiten:\n\n- Stockwerkeigentum Nr. S__, GB [Grundbuch] Stansstad, 51/1000 Miteigentum an GS [Grundstück]\nNr. __ GB Stansstad, mit Sonderrecht an der 4.5-Zimmer-Wohnung im 4. Obergeschoss und Nebenraum laut Begründungsakt und Aufteilungsplan vom 25. November 1974 und Nachtrag vom 2. Juni 1986\n(vi-KB 6);\n- Stockwerkeigentum Nr. S__, GB Stansstad, 27/1000 Miteigentum an GS Nr. yyy, GB Stansstad, mit\nSonderrecht an der 2-Zimmer-Wohnung im 4. Obergeschoss und Nebenraum laut Begründungsakt und\nAufteilungsplan vom 25. November 1974 und Nachträgen vom 2. Juni 1986 und 18. November 2008 (vi-\nKB 7).\n\nAls Stockwerkeigentümer ist der Berufungskläger Mitglied der Berufungsbeklagten. Gemäss\nBeschlussprotokoll stimmte die ausserordentliche Eigentümerversammlung der Berufungsbeklagten am 22. Juni 2015 antragsgemäss folgender Ergänzung von Ziff. I./A./3 lit. b des Be-\nnutzungs- und Verwaltungsreglements zu (vgl. vi-KB 9 Ziff. 5 S. 2):\n\n«Nichtgestattet ist zudem die unregelmässige, tage-, wochen- oder monatsweise Vermietung. Gestattet ist\nnur eine dauerhafte Vermietung.»\n\nDieser Beschluss kam gemäss Protokoll wie folgt zustande (ebd.):\n\n«Herr S.___ [Anm.: Mitglied der Verwaltung] erläutert das Reglement, das unter Ziff. 3 lit. a + b eine unbefristete Vermietung der Objekte vorsieht. Da [die berufungsklägerische Tochter] Frau A.___ Ihre Wohnung\nim Internet ausschreibt und in letzter Zeit wildfremde Leute im Haus anzutreffen sind, wurde der Antrag\ngestellt, das Reglement entsprechend mit oben erwähntem Text zu ergänzen.\nDie Anwesenden melden sich zu Wort und schildern die Problematik einer solchen Vermietung (fremde\nLeute und Autos, Benützung der Infrastruktur wie Schwimmbad, Sauna, Fitnessraum, Dachterrasse, Cheminée und Waschküche etc.). Die Leute werden nicht orientiert, wie mit der Infrastruktur umzugehen ist.\nNach eingehender Diskussion und Anhörung von Frau A.___ wird mit einer 2/3 wertquotenmässigen Mehrheit aller Stockwerkeigentümer (762 o/oo) dem Antrag einer Ergänzung des Reglements zugestimmt\n(2 Neinstimmen Herr und Frau A.___. Entschuldigte Herren K.___, R.___ und S.___).\nFür eine Abänderung des Benützungs- und Verwaltungsreglements vom 25. November 1974 braucht es die\nZustimmung einer quotenmässigen 2/3-Mehrheit aller Stockwerkeigentümer (667 o/oo).\nHerr A.___ ist der Meinung, dass diese Abstimmung Einstimmigkeit benötigt. Er wird dieses Stimmenquorum nachprüfen lassen und wenn nötig Einsprache einreichen.\nDie Anwesenden beschliessen folgendes weiteres Vorgehen bei Vermietungen an Freunde und Familie: Mit\nMail an die Verwaltung werden Name, Autokennzeichen mitgeteilt. Zudem muss die Hausordnung mit Bedienungsanleitung sämtlicher Infrastrukturen wie oben erwähnt in der Wohnung hinterlegt werden, sodass\ndie Gäste sofort Kenntnis davon nehmen können.»\n3 I 25\n\nB.\nGegen diesen Beschluss gelangte der Berufungskläger zunächst an die Schlichtungsbehörde\nNidwalden und sodann an das Kantonsgericht Nidwalden. Mit Urteil ZE 16 18 vom 12. Januar\n2017 erkannte das Kantonsgericht, Zivilabteilung/Einzelgericht:\n\n«1. Die Klage wird abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten für das begründete Urteil betragen Fr. 3ʻ200.– (inkl. Auslagen). Sie gehen ausgangsgemäss zulasten des Klägers, werden dem klägerischen Kostenvorschuss von Fr. 3ʻ200.– entnommen\nund sind bezahlt.\n3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten intern und direkt eine Parteientschädigung von Fr. 7ʻ717.25\n(Honorar Fr. 7ʻ000.–, Auslagen Fr. 145.60 sowie Mehrwertsteuer Fr. 571.65) zu bezahlen.\n[4. Zustellung dieses Urteils erfolgt an: …]»\n\nC.\nMit Berufung vom 21. März 2017 beantragte der Berufungskläger:\n\n«1. Die Ziff. 1–3 des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom 12. Januar 2017 seien aufzuheben.\n2. Der Beschluss der Berufungsbeklagten vom 22. Juni 2015 betreffend Änderung des Stockwerkeigentümerreglementes sei aufzuheben.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in beiden Verfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten.»\n\n"}