3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers den Betrag von Fr. 1ʻ365.80 auszubezahlen (Fr. 750.70 [Zeitraum 16. Oktober bis 31. Dezember 2017, inkl. anteilsmässige Auslagen und MWSt.] + Fr. 615.10.– [Zeitraum 1. Januar bis 5. März 2018, inkl. Auslagen und MWSt.]). Mit der Zahlung des Betrages von Fr. 1ʻ365.80 geht die Forderung auf den Kanton über. Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung an den Kanton verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.