4.3 Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zu bezahlen, da dieser in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 123 Abs. 4 VRG) 18 I 19 Rechtsspruch: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten betragen Fr. 1ʻ500.–, werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt, mit dessen Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.