Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 16. Oktober 2017 bis 5. März 2018 den Betrag von Fr. 1ʻ365.80 auszubezahlen (inkl. Auslagen und MWSt.). Mit der Zahlung des Betrages von Fr. 1ʻ365.80 geht die Forderung auf den Kanton über (Art. 124e Abs. 2, zweiter Satz VRG analog). Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung an den Kanton verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 124f Abs. 1 VRG). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 124f Abs. 2 VRG).